Erklärung zu Veröffentlichungsethik und Kunstfehlern

Die Herausgeber von Research & Reviews: Journal of Microbiology and Biotechnology können sich nicht nur von technischen Gutachtern zu eingereichten Artikeln beraten lassen, sondern auch zu allen Aspekten einer Arbeit, die Anlass zur Sorge geben. Dazu können beispielsweise ethische Fragen oder Fragen des Daten- oder Materialzugriffs gehören. In sehr seltenen Fällen können sich Bedenken auch auf die Auswirkungen der Veröffentlichung eines Artikels auf die Gesellschaft beziehen, einschließlich Sicherheitsrisiken. In solchen Fällen wird in der Regel gleichzeitig mit dem technischen Peer-Review-Verfahren Rat eingeholt. Wie bei allen Veröffentlichungsentscheidungen liegt die endgültige Entscheidung über die Veröffentlichung in der Verantwortung des Herausgebers der betreffenden Zeitschrift.

Autoren von Artikeln, die Wirkstoffe oder Technologien beschreiben, deren Missbrauch ein Risiko darstellen könnte, müssen den Abschnitt „Dual Use Research of Concern“ ausfüllen. Dies bietet nicht nur die Möglichkeit, potenzielle Gefahren hervorzuheben, sondern auch die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen und die Vorteile der Veröffentlichung der Forschungsergebnisse zu erläutern. Die Berichtszusammenfassung wird Herausgebern, Gutachtern und Fachberatern während der Manuskriptbewertung zur Verfügung gestellt und mit allen angenommenen Manuskripten veröffentlicht.

Wir haben eine redaktionelle Überwachungsgruppe eingerichtet, um die Prüfung von Artikeln mit Bedenken hinsichtlich der Biosicherheit zu überwachen. Zur Überwachungsgruppe gehören der Chefredakteur der Zeitschrift; Der Leiter der Redaktionspolitik ist für die Pflege eines Netzwerks von Beratern zu Fragen der Biosicherheit verantwortlich.

Pflichten der Redaktion:

Vertraulichkeit:

Herausgeber und Redaktionsmitarbeiter geben keine Einzelheiten über ein eingereichtes Manuskript an Dritte weiter, außer an den entsprechenden Autor, Gutachter, potenzielle Gutachter, andere Redaktionsberater und den Herausgeber, soweit erforderlich.

Offenlegung und Interessenkonflikte:

Unveröffentlichte Materialien, die in einem eingereichten Manuskript enthalten sind, dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Autoren nicht für die eigene Forschung eines Herausgebers verwendet werden. Privilegierte Informationen oder Ideen, die Redakteure durch die Manuskriptbearbeitung erhalten, werden vertraulich behandelt und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil verwendet. Herausgeber lehnen es ab, als Herausgeber von Manuskripten aufzutreten, bei denen sie Interessenkonflikte haben, die sich aus finanziellen, wettbewerbsbezogenen, kollaborativen oder anderen Beziehungen/Zusammenhängen mit einem der Autoren, Unternehmen oder Organisationen ergeben, die mit den Artikeln in Verbindung stehen; Stattdessen werden sie ein anderes Vorstandsmitglied mit der Bearbeitung des Manuskripts beauftragen.

Objektivitätsstandards:

Rezensionen sollten objektiv erfolgen und Vorschläge sollten klar und begründet formuliert sein, damit Autoren sie zur Verfeinerung des Manuskripts nutzen können. Persönliche Kritik an den Autoren ist unangemessen und muss vermieden werden. Gutachter sollten ihre Meinung mit geeigneten und angemessenen Argumenten klar zum Ausdruck bringen.

Veröffentlichungsentscheidungen:

Der Herausgeber der Zeitschrift ist dafür verantwortlich, zu bestimmen, welche der eingereichten Beiträge veröffentlicht werden sollen. Der Herausgeber kann sich an den Richtlinien des Redaktionsausschusses der Zeitschrift orientieren und sich an die dann geltenden gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Verleumdung, Urheberrechtsverletzung und Plagiat halten. Bei dieser Entscheidung kann sich der betreuende Redakteur mit anderen Redakteuren oder Gutachtern beraten.

Quellenangabe:

Gutachter sollten auch relevante veröffentlichte Arbeiten identifizieren, die die Autoren nicht zitiert haben. Jeder Aussage, bei der es sich um eine Beobachtung, Ableitung oder ein Argument handelt, die in früheren Veröffentlichungen veröffentlicht wurde, sollte das entsprechende Zitat folgen. Der Gutachter sollte die Herausgeber auch über jede offensichtliche Ähnlichkeit oder Ähnlichkeit zwischen dem betrachteten Manuskript und anderen Manuskripten (veröffentlicht oder unveröffentlicht) informieren, über die er persönliches Wissen hat.

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